StatisticsSupport


AGB:
Lizenzvertrag von StatisticsSupport, Postfach 201, CH-1707 Fribourg, Schweiz

1. Gegenstand der Vereinbarung

Für sämtliche Softwareüberlassungsverträge, Lizenzverträge und Dienstleistungsverträge zwischen StatisticsSupport (Lizenzgeber) und dem Leistungsempfänger (Lizenznehmer) gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2. Lieferung

Die Installation der Software erfolgt nur nach Zustimmung zu vorliegenden Vertragsbedingungen. Die Auswahl, Installation und Inbetriebnahme der Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Eine körperliche Lieferung der Anwenderdokumentation in Papierform erfolgt nicht. Ebenso erfolgt beim Download der Software keine Lieferung der Software auf Datenträger oder der Anwenderdokumentation in Papierform.

Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen nach Ziff. 7.2 dieser Vertragsbedingungen.

3. Rechte des Lizenznehmers

3.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das unbefristete und nicht-ausschliessliche Recht, die Software und die Anwenderdokumentation auf einem einzigen Computer zu nutzen.

Nutzungsberechtigt ist nur der Lizenznehmer persönlich. Die Ausweitung des Nutzungsrechts auf weitere Personen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung nach Ziff. 7.2 dieser Vertragsbedingungen.


3.2. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit eine Vervielfältigung für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software auf einem Speichermedium sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

In jedem Fall verboten ist die Vervielfältigung, um Personen, die nicht nach Ziff. 3.1 hiervor nutzungsberechtigt sind, die Nutzung zu ermöglichen.

Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, ausschliesslich zu Sicherungszwecken eine angemessene Anzahl von Kopien der Software anzufertigen. Dieses Recht schliesst auch die regelmässige Herstellung von Backup-Kopien zum Zweck der schnellen Wiederherstellung von Datenbeständen nach einem Systemausfall und die vorübergehende Nutzung der Software auf einem Ausweichsystem mit ein. Zu Sicherungszwecken angefertigte Kopien der Software sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Die Anwenderdokumentation darf nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist.

3.3. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich genannten und von Gesetzes wegen zwingend vorgesehenen Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte an der Software und der Anwenderdokumentation.

Der Lizenznehmer hat insbesondere nicht das Recht,

Unterlizenzen an der Software oder der Anwenderdokumentation einzuräumen,
nicht aus diesem Vertrag berechtigten Personen die Nutzung der Software oder der Anwenderdokumentation zu ermöglichen,
an der Software Änderungen vorzunehmen, diese zu kombinieren, anzupassen, oder zu übersetzen, sie zu dekompilieren, einer Rückentwicklung zu unterziehen, zu deassemblieren oder anderweitig in ein von Menschen lesbares Format zu bringen,
aus der Software Derivate zu herstellen und/oder zu verwerten,
in Erfahrung gebrachte Produkteeigenschaften Dritten mitzuteilen oder in irgend einer Art und Weise zu verwerten,
Urheber- oder Schutzrechtsvermerke zu entfernen oder zu unterdrücken,
weitere Verwertungshandlungen und insbesondere die Weiterverbreitung vorzunehmen.

4. Lizenzgebühr

4.1. Für sämtliche ihm nach Massgabe dieses Vertrages an der Software und der Anwenderdokumentation gewährten Rechte ist der Lizenznehmer zur Zahlung der vom Lizenzgeber bestimmten Gebühr verpflichtet.

Gebühr versteht sich inklusive Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern bzw. Abgaben.


4.2. Unmittelbar nach dem Vertragsabschluss ist die Gebühr zu bezahlen.

Der Lizenznehmer ist vorleistungspflichtig. Die Software wird erst nach erfolgter Bezahlung per Kreditkarte oder innert der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zugänglich gemacht.


4.3. Soweit die Software und die Anwenderdokumentation per Download herunter geladen werden müssen, obliegt es dem Lizenznehmer, die Produkte tatsächlich auch auf seiner EDV-Anlage zu speichern. Vorbehalten bleiben Fälle, da aus Gründen im Bereich des Lizenzgebers der Herunterladevorgang nicht durchgeführt werden kann.

Soweit die Leistung dem Lizenznehmer in Folge abweichender Vereinbarung gemäss Ziff. 7.2 dieses Vertrags versendet werden muss, gehen die Versandkosten zulasten des Lizenznehmers.

5. Gewährleistung

5.1. Den Lizenznehmer trifft die Rügepflicht gegenüber dem Lizenzgeber, einen Mangel innert 10 Kalendertagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und auf schriftlichem Weg anzuzeigen.


5.2. Mängel der Software werden nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehlt, ist der Lizenznehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Lizenznehmer endet sein Nutzungsrecht an der Software und der Anwenderdokumentation. Die Lizenzgebühr wird dem Lizenznehmer zurückerstattet.

Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers (einschliesslich des Rechts auf Herabsetzung der Lizenzgebühr oder auf Schadenersatz) sind ausdrücklich ausgeschlossen.


5.3. Mangelhaftigkeit des Produkts liegt vor bei Funktionsstörungen.

Die in der Anwenderdokumentation oder sonstigen Unterlagen des Lizenzgebers enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar. Ebenfalls keinen Mangel stellen dar allfällige ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen der Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder dgl.

Nicht mangelhaft ist das Produkt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung aus Gründen im Bereich des Lizenznehmers erfolgt, insbesondere wenn seine EDV-Anlage die angegebenen Funktionsvoraussetzungen nicht zu erfüllen vermag.

5.4. Der Lizenzgeber ist weiter von seiner Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als ein Mangel der Software auf nicht von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.


5.5. Die Haftung für Schäden wird ausgeschlossen. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.

Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht für Schaden, welcher durch Viren oder dgl. verursacht werden, selbst falls sie infolge oder anlässlich des Herunterladevorgangs auf die EDV-Anlage des Lizenznehmers gelangen sollten.

Ausgeschlossen ist die Haftung auch für jedwede Einkommens-, Gewinn- oder Datenverluste oder für daraus erwachsenden Schäden, die sich aus der Verwendung des Vertragsgegenstands oder im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand ergeben.

In keinem Fall übersteigt der Schadenersatzbetrag die Höhe der Lizenzgebühr.


5.6. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirken spätestens 1 Jahr nach Lieferung der Software, selbst wenn der Mangel bis dahin nicht entdeckt wurde oder noch gar nicht in Erscheinung getreten ist.

Die Jahresfrist kann nicht unterbrochen werden und wird durch Klageeinleitung beim zuständigen Gericht gewahrt.

Die Beweislast für die Einhaltung der Frist und insbesondere über den Zeitpunkt der Softwarelieferung obliegt dem Lizenznehmer.

6. Widerruf

Der Lizenzgeber hat das Recht, vorliegenden Vertrag aus beliebigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

Mit dem Widerruf verlieren der Lizenznehmer und allfällige andere Nutzungsberechtigte sämtliche Nutzungsrechte. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzgebühr.

Falls der Widerruf treuwidrig erfolgt, ist er nichtig. Treuwidrig ist der Widerruf insbesondere, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer vorsätzlich schädigen will. In keinem Fall treuwidrig ist der Widerruf, wenn er wegen Vertragsverletzungen durch den Lizenznehmer oder von Personen, deren Verhalten dem Lizenznehmer zuzurechnen sind, erfolgt.

Der Beweis, dass der Widerruf treuwidrig ist bzw. auf treuwidrigen Tatsachen oder Motiven beruht, obliegt dem Lizenznehmer.


7. Schlussbestimmungen


7.1. Dieser Vertrag sowie allfällige Zusatzvereinbarungen regeln die Beziehungen zwischen den Parteien abschliessend. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.


7.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf Seiten des Lizenzgebers bedarf die Änderung oder Ergänzung einer ausdrücklichen, für den Einzelfall erteilten Zustimmung des obersten Organs des Lizenzgebers.


7.3. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).


7.4. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg/Schweiz.

Verfahrenssprache ist deutsch.

Diese Gerichtsstandsklausel und Sprachbestimmung gilt auch im Streit über die Gültigkeit vorliegenden Vertrags.