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Lizenzvertrag von StatisticsSupport, Postfach 201, CH-1707 Fribourg, Schweiz
1. Gegenstand der Vereinbarung
Für sämtliche Softwareüberlassungsverträge,
Lizenzverträge und Dienstleistungsverträge
zwischen StatisticsSupport (Lizenzgeber) und dem Leistungsempfänger
(Lizenznehmer) gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Lieferung
Die Installation der Software erfolgt nur nach Zustimmung
zu vorliegenden Vertragsbedingungen. Die Auswahl,
Installation und Inbetriebnahme der Software liegt
in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.
Eine körperliche Lieferung der Anwenderdokumentation
in Papierform erfolgt nicht. Ebenso erfolgt beim Download
der Software keine Lieferung der Software auf Datenträger
oder der Anwenderdokumentation in Papierform.
Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen nach Ziff. 7.2 dieser Vertragsbedingungen.
3. Rechte des Lizenznehmers
3.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das unbefristete und nicht-ausschliessliche
Recht, die Software und die Anwenderdokumentation auf einem einzigen Computer
zu nutzen.
Nutzungsberechtigt ist nur der Lizenznehmer persönlich. Die Ausweitung
des Nutzungsrechts auf weitere Personen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung nach Ziff. 7.2 dieser Vertragsbedingungen.
3.2. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit eine Vervielfältigung
für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist. Zu
den erforderlichen Vervielfältigungen zählen die Installation der
Software auf einem Speichermedium sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
In jedem Fall verboten ist die Vervielfältigung, um Personen, die nicht
nach Ziff. 3.1 hiervor nutzungsberechtigt sind, die Nutzung zu ermöglichen.
Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, ausschliesslich zu Sicherungszwecken
eine angemessene Anzahl von Kopien der Software anzufertigen. Dieses Recht schliesst
auch die regelmässige Herstellung von Backup-Kopien zum Zweck der schnellen
Wiederherstellung von Datenbeständen nach einem Systemausfall und die vorübergehende
Nutzung der Software auf einem Ausweichsystem mit ein. Zu Sicherungszwecken
angefertigte Kopien der Software sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen
nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Die Anwenderdokumentation darf nur insoweit vervielfältigt werden, als
dies für die vertragsgemässe Nutzung der Software erforderlich ist.
3.3. Mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich genannten und von
Gesetzes wegen zwingend vorgesehenen Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer
keinerlei Rechte an der Software und der Anwenderdokumentation.
Der Lizenznehmer hat insbesondere nicht das Recht,
Unterlizenzen an der Software oder der Anwenderdokumentation einzuräumen,
nicht aus diesem Vertrag berechtigten Personen die Nutzung der Software oder
der Anwenderdokumentation zu ermöglichen,
an der Software Änderungen vorzunehmen, diese zu kombinieren, anzupassen,
oder zu übersetzen, sie zu dekompilieren, einer Rückentwicklung zu
unterziehen, zu deassemblieren oder anderweitig in ein von Menschen lesbares
Format zu bringen,
aus der Software Derivate zu herstellen und/oder zu verwerten,
in Erfahrung gebrachte Produkteeigenschaften Dritten mitzuteilen oder in irgend
einer Art und Weise zu verwerten,
Urheber- oder Schutzrechtsvermerke zu entfernen oder zu unterdrücken,
weitere Verwertungshandlungen und insbesondere die Weiterverbreitung vorzunehmen.
4. Lizenzgebühr
4.1. Für sämtliche ihm nach Massgabe dieses Vertrages an der Software
und der Anwenderdokumentation gewährten Rechte ist der Lizenznehmer zur
Zahlung der vom Lizenzgeber bestimmten Gebühr verpflichtet.
Gebühr versteht sich inklusive Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern bzw.
Abgaben.
4.2. Unmittelbar nach dem Vertragsabschluss ist die Gebühr zu bezahlen.
Der Lizenznehmer ist vorleistungspflichtig. Die Software wird erst nach erfolgter
Bezahlung per Kreditkarte oder innert der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist
zugänglich gemacht.
4.3. Soweit die Software und die Anwenderdokumentation per Download herunter
geladen werden müssen, obliegt es dem Lizenznehmer, die Produkte tatsächlich
auch auf seiner EDV-Anlage zu speichern. Vorbehalten bleiben Fälle, da
aus Gründen im Bereich des Lizenzgebers der Herunterladevorgang nicht durchgeführt
werden kann.
Soweit die Leistung dem Lizenznehmer in Folge abweichender Vereinbarung gemäss
Ziff. 7.2 dieses Vertrags versendet werden muss, gehen die Versandkosten zulasten
des Lizenznehmers.
5. Gewährleistung
5.1. Den Lizenznehmer trifft die Rügepflicht gegenüber dem Lizenzgeber,
einen Mangel innert 10 Kalendertagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert
und auf schriftlichem Weg anzuzeigen.
5.2. Mängel der Software werden nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung behoben. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die
Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehlt, ist der
Lizenznehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Erklärung
des Vertragsrücktritts durch den Lizenznehmer endet sein Nutzungsrecht
an der Software und der Anwenderdokumentation. Die Lizenzgebühr wird dem
Lizenznehmer zurückerstattet.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers (einschliesslich
des Rechts auf Herabsetzung der Lizenzgebühr oder auf Schadenersatz) sind
ausdrücklich ausgeschlossen.
5.3. Mangelhaftigkeit des Produkts liegt vor bei Funktionsstörungen.
Die in der Anwenderdokumentation oder sonstigen Unterlagen des Lizenzgebers
enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen
keine Zusicherungen dar. Ebenfalls keinen Mangel stellen dar allfällige
ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen der Eignung für
den gewöhnlichen Gebrauch, der Eignung für einen bestimmten Zweck
oder dgl.
Nicht mangelhaft ist das Produkt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung aus
Gründen im Bereich des Lizenznehmers erfolgt, insbesondere wenn seine EDV-Anlage
die angegebenen Funktionsvoraussetzungen nicht zu erfüllen vermag.
5.4. Der Lizenzgeber ist weiter von seiner Gewährleistungspflicht in dem
Umfange entbunden, als ein Mangel der Software auf nicht von ihm zu vertretende
Umstände zurückzuführen ist.
5.5. Die Haftung für Schäden wird ausgeschlossen. Haftungsbeschränkung
und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für
ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht für Schaden, welcher durch
Viren oder dgl. verursacht werden, selbst falls sie infolge oder anlässlich
des Herunterladevorgangs auf die EDV-Anlage des Lizenznehmers gelangen sollten.
Ausgeschlossen ist die Haftung auch für jedwede Einkommens-, Gewinn-
oder Datenverluste oder für daraus erwachsenden Schäden, die sich
aus der Verwendung des Vertragsgegenstands oder im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand
ergeben.
In keinem Fall übersteigt der Schadenersatzbetrag die Höhe der Lizenzgebühr.
5.6. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirken spätestens
1 Jahr nach Lieferung der Software, selbst wenn der Mangel bis dahin nicht entdeckt
wurde oder noch gar nicht in Erscheinung getreten ist.
Die Jahresfrist kann nicht unterbrochen werden und wird durch Klageeinleitung
beim zuständigen Gericht gewahrt.
Die Beweislast für die Einhaltung der Frist und insbesondere über
den Zeitpunkt der Softwarelieferung obliegt dem Lizenznehmer.
6. Widerruf
Der Lizenzgeber hat das Recht, vorliegenden Vertrag aus beliebigen Gründen
jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Mit dem Widerruf verlieren der Lizenznehmer und allfällige andere Nutzungsberechtigte
sämtliche Nutzungsrechte. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung
der Lizenzgebühr.
Falls der Widerruf treuwidrig erfolgt, ist er nichtig. Treuwidrig ist der Widerruf
insbesondere, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer vorsätzlich schädigen
will. In keinem Fall treuwidrig ist der Widerruf, wenn er wegen Vertragsverletzungen
durch den Lizenznehmer oder von Personen, deren Verhalten dem Lizenznehmer zuzurechnen
sind, erfolgt.
Der Beweis, dass der Widerruf treuwidrig ist bzw. auf treuwidrigen Tatsachen
oder Motiven beruht, obliegt dem Lizenznehmer.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Dieser Vertrag sowie allfällige Zusatzvereinbarungen regeln die Beziehungen
zwischen den Parteien abschliessend. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
7.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Auf Seiten des Lizenzgebers bedarf die Änderung oder Ergänzung
einer ausdrücklichen, für den Einzelfall erteilten Zustimmung des
obersten Organs des Lizenzgebers.
7.3. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
7.4. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg/Schweiz.
Verfahrenssprache ist deutsch.
Diese Gerichtsstandsklausel und Sprachbestimmung gilt auch im Streit über
die Gültigkeit vorliegenden Vertrags.
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